Die gesplittete Abwassergebühr - Was ist das?
Für die Einleitung von Abwasser in die von der Gemeinde betriebene Entwässerungseinrichtung wird derzeit eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist.
Darin sind auch die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- und Niederschlagswasser enthalten. Eine Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgt derzeit nicht separat. Ziel der neuen Gebührenordnung ist nun eine verursachergerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Die bestehenden Gebühren (Einheitsgebühr) für die Abwasserbeseitigung werden daher künftig aufgeteilt in die neu zu kalkulierende Schmutzwassergebühr und die ebenfalls neu zu kalkulierende Niederschlags- oder Regenwassergebühr. Somit wird die neue Abwassergebühr gesplittet und in den zukünftigen Abwassergebührenbescheiden getrennt ausgewiesen.
Es wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt. Die Gemeinde ist per Gesetz dazu verpflichtet, diese gesplittete Abwassergebühr einzuführen. Dies bedeutet, dass sich die Kosten der Abwassergebühr ab dem Inkrafttreten des Gebührensplittings in zwei Bereiche aufteilen:
- Das Schmutzwasser wird wie bisher über die Menge des bezogenen Trinkwassers abgerechnet.
- Zur Ermittlung des Niederschlagswasseranteils werden die bebauten, befestigten und versiegelten Flächen aller Grundstücke registriert, von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird oder abfließt.
Die Ermittlung dieser Flächen erfolgt im Rahmen der Methodik des Grundstücksabflussbeiwerts (GAB). Bei diesem Verfahren wird der zu erwartende Anteil der gebührenpflichtigen Fläche im Verhältnis zum Gesamtgrundstück qualifiziert rechnerisch ermittelt und anschließend in ein Ordnungssystem einklassiert. Die Vorgehensweise hierzu und Ihre Beteiligungsmöglichkeiten werden in den Ausführungen auf dieser Homepage näher erläutert.
Ziel der gesplitteten Gebühr ist die verursachergerechte Aufteilung aller Kosten zur Abwasserbeseitigung. Es wird die tatsächliche Nutzung des Abwassersystems berücksichtigt. Wer geringe Mengen an Niederschlagswasser einleitet, zahlt künftig eine geringere Gebühr als derjenige, der infolge großer baulicher Anlagen oder angeschlossener Versiegelungsflächen die Kanalisation in größerem Umfang nutzt.
Häufig gestellte Fragen zur gesplitteten Abwassergebühr
1. Allgemeine Fragen
Warum führt die Gemeinde eine getrennte Abwassergebühr ein?
Wie im Anschreiben bereits erwähnt ist die Gemeinde gesetzlich dazu verpflichtet die gesplittete Abwassergebühr einzuführen. Ist der Anteil der Kosten zur Niederschlagswasserbeseitigung größer als 12% der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung, muss aufgrund der aktuellen Rechtsprechung die Gebührenstruktur neu geordnet werden. Dadurch ist es erforderlich, die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser künftig zu trennen, um damit die Abwassergebühr gerechter aufzuteilen. Zudem werden Anreize zur Flächenentsiegelung, Niederschlagswasserversickerung und Niederschlagwassernutzung geschaffen, die ökologisch vorteilhaft wirken.
Was genau ist unter dem Begriff „gesplittete Abwassergebühr“ zu verstehen?
Bei der „gesplitteten Abwassergebühr“ werden zwei getrennte Gebühren erhoben:
a) Die Schmutzwassergebühr soll die für die Beseitigung des Schmutzwassers anfallenden Kosten abdecken. Sie berechnet sich – wie bisher auch – nach dem Frischwasserverbrauch in EUR/Kubikmeter, allerdings vermindert um die Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung.
b) Die Niederschlagswassergebühr soll die für die Beseitigung des Oberflächenwassers anfallen- den Kosten abdecken.
Was sind versiegelte Flächen?
Versiegelte Flächen sind diejenigen Grundstücksbereiche, von denen das Wasser nicht ungehindert und natürlich ins Erdreich versickern kann. Bei der Einführung des gesplitteten Gebührenmaßstabes werden alle versiegelten Flächen von Grundstücken ermittelt, von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. So sind alle Flächen zu erfassen, auf denen wegen der Bodenbeschaffenheit keine oder eingeschränkte Versickerung stattfindet und von denen das Niederschlagswasser nicht an andere Stellen innerhalb des Grundstückes geleitet wird, wo eine Versickerung erfolgen kann. Bei der Abgrenzung von Flächen ist immer die Versickerungsfähigkeit bei Starkregenereignissen zu beachten. Selbst wenn auf einer Bodenfläche der Niederschlag eines leichten Regens versickert, so gilt sie doch als versiegelt, sobald bei Starkregenereignissen ein oberflächlicher Abfluss von dieser Fläche in die öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt.
Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
Die Niederschlagswassergebühr muss in diesem Fall nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Hierbei ist ein Nachweis über die nicht angeschlossenen Flächen zu erbringen (über den Erhebungsbogen). Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab ist selbstverständlich trotzdem zu entrichten.
Findet eine Gebührenerhöhung statt?
Nein. Die Aufsplittung als solche führt an sich nicht zu Gebührenerhöhungen. Die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, sondern eine gerechtere Verteilung der Kosten nach dem Verursacherprinzip bewirkt.
Müssen für unbewohnte Grundstücke künftig Gebühren gezahlt werden?
Gegebenenfalls ja. Die Niederschlagswassergebühr ist zu entrichten, sofern auf einem Grundstück Dachflächen und/oder versiegelte Flächen vorhanden sind, die in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässern.
Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?
Nein. Die eingeleitete Niederschlagswassermenge wird nicht direkt gemessen. Dies wäre zwar prinzipiell technisch möglich, ist aber viel zu teuer. Da bei Niederschlägen etwa überall die gleiche Niederschlagsmenge pro Quadratmeter Fläche zu erwarten ist, ist die versiegelte Fläche ein sehr sachgerechter und rechtlich anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Wie hoch ist die „gesplittete Abwassergebühr“?
Die Ermittlung der neuen, getrennt zu erhebenden Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erfolgt im Zuge der aktuell laufenden Ermittlung der versiegelten Flächen. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens – wenn also bekannt ist, wie viele versiegelten Flächen insgesamt an die öffentliche Entwässerung angeschlossen sind – kann die genaue Höhe der Gebühr ermittelt werden.
2. Fragen zum Erhebungsbogen
Was ist ein Erhebungsbogen?
In diesem Bogen erfolgt die verbindliche Erklärung des Grundstückseigentümers über die versiegelten Flächen seines Grundstückes, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen eingeleitet wird. Der Bogen wird jedem Grundstückseigentümer im Zuge der Flächenermittlung zugesendet und enthält auch ein Merkblatt zur Erläuterung, wie eine Rückmeldung / Korrektur der erfassten Flächen zu erfolgen hat.
Wer bekommt den Erhebungsbogen zugesandt?
Die Eigentümer/ Erbbauberechtigten bzw. die Hausverwalter der jeweils angeschlossenen Grundstücke.
Was mache ich, wenn die Angaben auf dem Erhebungsbogen falsch sind?
Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Erfassungsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten. Am besten Druckbuchstaben verwenden. Näheres ist in einem dem Erhebungsbogen beigefügten Merkblatt erläutert.
Bin ich verpflichtet den Erhebungsbogen auszufüllen und Auskünfte zu erteilen?
Sofern keine Einwände gegen die erhobenen versiegelten Flächen im Erhebungsbogen bestehen, ist weiter nichts zu unternehmen. Wird der Erhebungsbogen nicht zurückgesandt, wird die von der Gemeinde ermittelte bebaute und versiegelte Fläche als Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr angewendet.
Können falsche Angaben festgestellt werden?
Zunächst werden unplausibel erscheinende Abweichungen zwischen den von uns ermittelten befestigten Fläche und der vom Eigentümer/ Verwalter als einleitend angegebenen Fläche überprüft. Darüber hinaus erfolgen stichprobenartige Überprüfungen oder Besichtigungen vor Ort.
Was geschieht bei Mehrfacheigentum?
Die Erhebungsbögen gehen in der Regel an den Grundstückseigentümer. Bei Mehrfach- oder Teileigentum erhält ein Eigentümer den Erhebungsbogen.
Wo erhalte ich Unterstützung?
Die Verwaltungsgemeinschaft Boos (Frau Mack, Tel. 08335/9829-14, mack@vg-boos.de) steht Ihnen von Montag bis Freitag gerne zur Verfügung. Die Öffnungszeiten und alle weiteren Kontaktdaten finden Sie auf unserer Homepage.
3. Fragen zur Flächenermittlung
Wann gilt eine Fläche als befestigt bzw. bebaut?
Als befestigte Fläche gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann sowie Flächen des Grundstückes, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Es findet keine Unterscheidung der Art der Befestigung entsprechend der jeweiligen Wasserdurchlässigkeit statt. Als bebaut gelten alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen errichtet wurden (Gebäude, Garagen, …).
Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen. In schwierigen Fällen können Sie sich auch an Ihren Architekten oder an die Kommune wenden.
Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf meinem Grundstück entwässern?
Auf Basis der vorhandenen Bestandspläne Ihres Grundstücks und vor allen durch Beobachtung. Für die befestigten Flächen lässt sich das bei starken Regen beobachten.
Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen reinen Regenwasserkanal angeschlossen ist?
Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung ist entscheidend, also die abflusswirksame Fläche. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungsreinrichtung (Regen- /Schmutz- oder Mischwasserkanalisation) das Grundstück angeschlossen ist.
Wie wird eine Fläche veranlagt, bei der nur von einem Teil der Fläche Niederschlagswasser in den Kanal einfließt und der Rest versickert?
In diesem Fall kann die Fläche aufgeteilt werden. Der Flächenanteil, von dem das Niederschlagswasser versickert, wird als nicht angeschlossen angegeben und bleibt damit bei der Gebührenveranlagung unberücksichtigt. Der Flächeninhalt, der in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässert, wird als angeschlossen angegeben und zur Niederschlagswassergebühr veranlagt. Die Summe der Einzelflächen muss mit der Gesamtfläche wieder übereinstimmen. Der Sachverhalt ist verständlich im Erhebungsbogen darzustellen.
Wie werden Zisternen und Versickerungsanlagen berücksichtigt?
Sind Flächen an eine Zisterne oder Versickerungsanlage mit Notüberlauf in den Kanal angeschlossen, so erfolgt ein Abschlag von 25 m² je m³ Stauraum auf die angeschlossene Fläche. Angerechnet werden Zisternen und Versickerungsanlagen ab einem Volumen von 3 m³. Der Abzug ist beschränkt auf die tatsächlich daran angeschlossene Fläche.
Für Flächen, die nur in eine Anlage ohne Kanalanschluss entwässern, fallen hingegen keine Niederschlagswassergebühren an.
Ein Behältnis zum Auffangen von Niederschlagswasser gilt satzungsgemäß erst dann als Zisterne, wenn diese fest installiert und mit dem Boden dauerhaft verbunden ist (Regentonnen sind keine Zisternen). Als Versickerungsanlagen gelten z.B. Sickerschächte, -mulden, oder Rigolen. Jede Anlage muss weiterhin den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Wie wird es gehandhabt, wenn sich die versiegelte Fläche nach Abschluss des Selbstauskunftsverfahrens ändert?
Für die Grundstückseigentümer besteht eine Meldepflicht bei Veränderung der versiegelten Fläche. Die Gebühr wird dann angepasst. Wird eine Änderung nicht angezeigt, so kann bei Kenntnisnahme der öffentlichen Entwässerung die Gebühr nachverlangt werden.
Was ist mit Flächen, von denen das Niederschlagswasser auf die Straße/ den Gehweg abläuft?
Da das Wasser dann über die Straßenentwässerung entsorgt wird (indirekter Anschluss), werden auch diese Flächen für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt.
Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässere?
Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.
Kann ich eine Versickerungsanlage in meinem Garten bauen?
Prinzipiell ist dies möglich. Jedoch müssen bestimmte Richtlinien und Vorgaben, vor allem was der Abstand zu Gebäuden betrifft, sowie die anerkannten Regeln der Technik beim Bau eingehalten werden. Ebenso darf nicht von allen Flächen das Wasser versickert werden.
Was ist ein „Grundstücksabflussbeiwert“ (GAB)?
Um den (einmaligen) Erfassungs- und (laufenden) Datenpflegeaufwand und damit auch die gebührenwirksamen Kosten auf Dauer möglichst gering zu halten, wurden auf eine Befliegung oder auf kostenintensive Aufmessarbeiten mit parzellenscharfer Abrechnung der Flächen verzichtet. Der Gemeindetrat entschied sich deshalb für das Verfahren „Grundstücksabflussbeiwerte in Stufen“ (GAB-Stufen). Es handelt sich hierbei um einen „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“. Dieser Maßstab wird von vielen Kommunen angewandt.
Zur Flächenermittlung über das GAB-Verfahren bediente sich die Gemeinde eines erfahrenen, externen Büros. Dieses hat im relevanten Entsorgungsgebiet mit Hilfe von digitalen Flurkarten, Kanalbestandsplänen, Luftbildern und computergestützten Berechnungen die versiegelten Flächen ermittelt (also bebaute und befestigte Flächen). Anschließend wird pro Grundstück der Anteil dieser versiegelten Flächen an der Gesamtfläche ermittelt und das Grundstück dadurch in eine so genannte GAB-Stufe eingeteilt. Über den mittleren Grundstücksabflussbeiwert (GAB) wird dann der zu erwartende Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche errechnet, der schließlich in die Gebührenermittlung einfließt.
Erläuterung von häufig verwendeten Begriffen zum Thema gesplittete Abwassergebühr
Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“ zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen. Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. zählen.
Grundstücksabflussbeiwert
Der Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich, indem die befestigte/bebaute Fläche ins Verhältnis zur gesamten Grundstücksfläche gesetzt wird. Über dieses Verhältnis wird das Grundstück in der GAB-Tabelle eingeteilt. Die gebührenpflichtige reduzierte Grundstücksfläche resultiert aus der Multiplikation der Gesamtgrundstücksfläche mit dem jeweiligen mittleren Grundstücksabflussbeiwert aus dieser Tabelle. Grundstücke, die der Stufe 0 zuzuordnen sind (nahezu unbebaut), werden nach ihrer tatsächlich bebauten und befestigten Fläche veranlagt.
Befestigte Fläche
Künstlich angelegte Flächen, die ganz oder teilweise versiegelt sind und die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens einschränken, z.B. asphaltierte, betonierte, gekieste oder mit Steinen oder Platten belegte Flächen.
Abflusswirksame Fläche
Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet wird. Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davorliegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein. Eine Auffahrt hingegen, von der das Niederschlagswasser in die Kanalisation der davorliegenden Straße geleitet wird, ist eine abflusswirksame Fläche und geht in die Berechnung ein. Ebenso werden Dachflächen als abflusswirksame Flächen einbezogen, wenn anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt wird.
Direkte Einleitung
Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet. Es ist dabei unerheblich, ob die Einleitung über den Anschlusskanal des Grundstückes oder über öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) in die Straßenkanalisation erfolgt.
Entscheidend ist, dass vor der Ableitung keine Speicheranlage mit Notüberlauf an die Kanalisation vorgeschaltet ist (Indirekte Einleitung).
Indirekte Einleitung
Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht direkt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet, sondern in wassertechnischen Anlagen (z. B. Versickerung oder Zwischenspeicherung) zunächst auf dem Grundstück zurückgehalten. Diese Anlagen besitzen aber einen Notüberlauf in die Kanalisation. Insofern wird die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ebenfalls genutzt.
Versickerungsanlagen
Einrichtung zur Versickerung von Niederschlagswasser. Versickerungsanlagen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung. Hat die Versickerungsanlage keinen Überlauf bzw. Anschluss zur Kanalisation, gelten die daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht, erhalten die daran angeschlossenen Flächen einen durch die Kommunen festgelegten Abschlag.
Zisterne/Brauchwassernutzungsanlage
Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Brauchwassernutzungsanlagen / Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung. Hat die Brauchwassernutzungsanlage / Zisterne keinen Überlauf bzw. Anschluss zur Kanalisation, gelten die daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht, gelten die daran angeschlossenen Flächen als einleitend. Diese Flächen erhalten einen durch die Kommunen festgelegten Abschlag.
Notüberlauf
Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Versickerung, Zisterne). Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrichtung erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.